In der Fassung vom 02.07.2012
Der Verein führt den Namen „Verein der Selbständigen Rutesheim“,
Kurzform „VdS Rutesheim“
Er hat seinen Sitz in 71277 Rutesheim.
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Durchsetzung der Interessen des örtlichen Gewerbestandes. Demgemäß hat er sich folgende Aufgaben gesetzt:
1. enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung in allen Fragen, welche die Tätigkeit aller Gewerbetreibenden der Stadt betreffen.
2. die örtlichen Verbraucher auf die vielseitigen Leistungen der Betriebe in der Stadt aufmerksam zu machen.
3. durch gesellige Veranstaltungen den Gemeinschaftsgedanken zu pflegen.
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
1. Als ordentliche Mitglieder:
a) Gewerbebetriebe jeder Art; jeweils vertreten durch die Inhaber, Geschäftsführer oder bevollmächtigte Personen
2. Als außerordentliche Mitglieder:
a) Freunde und Förderer des örtlichen Gewerbes
b) Inhaber von ehemaligen Mitgliedsfirmen
3. Ehrenmitglieder
Auf
Vorschlag des Ausschusses können Mitglieder, die sich um die Förderung
von Gewerbe sowie um den Verein besonders verdient gemacht haben, von
der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller sowie jedes Vereinsmitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgüItig. Ein Rechtsmittel ist dagegen nicht möglich.
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. durch Tod (Ehrenmitgliedschaft)
2. durch Abmeldung des Gewerbes in Rutesheim.
3.
durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines
jeden Jahres möglich und muss spätestens bis 1. Dezember dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.
4. durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn
a) ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt;
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder
c) der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung bis 30.06. nicht bezahlt ist.
Der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Vorstands und wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das auszuschließende Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig. Ein Rechtsmittel hiergegen ist ausgeschlossen.
5. durch Auflösung des Vereins.
Die Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter sind
berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können
Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
Sie
sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des
Vereins und/oder seiner Mitglieder schadet.
Die außerordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Bei Neueintritt ist auch im ersten Jahr ein Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Für besondere Zwecke können auf Beschluss des Vorstands freiwillige Umlagen bei den Mitgliedern oder
einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.
Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der 1. Vorsitzende lädt dazu mit einer Frist von
6 Wochen ein, unter Beifügung der Tagesordnung.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder bzw. schriftlich bevollmächtigte Vertreter von Mitgliedern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, oder wenn 1/3 der Mitglieder eine solche beim Vorstand unter Nennung des Grundes verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Vertreter. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss.
Die Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) dem Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzender,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassier.
e) bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder
Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Er kann auch zu bestimmten Aufgaben andere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des
Vereins. Er hat zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
einzuladen und diese zu leiten.
Grundsätzlich sind alle Vorstandsmitglieder bei allen Sitzungen anwesend.
Der Schriftführer hat Protokolle in den Sitzungen zu führen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.
Der Kassier ist für den Einzug der Beiträge sowie die sonstigen Kassen -und Bankgeschäfte verantwortlich.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während des Geschäftsjahres ist der restliche Vorstand ermächtigt, sich bis zu den nächsten Wahlen mit einem geeigneten Mitglied zu ergänzen.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Ein Kassenprüfer darf nicht Vorstand sein
Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied, bzw. ein bevollmächtigter Vertreter eines Mitglieds.
Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.
Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse, welche schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben sind, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung braucht, mit Ausnahme der Wahlen, nicht geheim zu sein. Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Eine Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, wo in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins genannt ist“, mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger anwesend, ist eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die innerhalb von 3 Monaten stattfinden muss.
Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Der Verein gilt als aufgelöst, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Etwa noch vorhandene Gelder werden der Sozialstiftung der Stadt Rutesheim vermacht. Sollte diese nicht mehr existieren, einer anderen sozialen Einrichtung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung im Anschluss an die Abstimmung zur Auflösung des Vereins
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24.10.2012 angenommen, nachdem sie allen Mitgliedern vorab als Anlage zur Einladung zur Kenntnis gebracht wurde.
Rutesheim, 24.10.2012
Vorstand VdS Rutesheim:
Werner Dengel
1. Vorsitzender
Moltkestraße 1
71277 Rutesheim
Telefon: 07152 997830
werner.dengel@onewelt.com