Der VdS Rutesheim e. V.
Satzung des VdS Rutesheim
in der Fassung vom 12.09.2025
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Selbständigen Rutesheim“, Kurzform „VdS Rutesheim“.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein der Selbstständigen Rutesheim e. V. „.
Er hat seinen Sitz in 71277 Rutesheim.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Durchsetzung der Interessen des örtlichen Gewerbe- und Handelsstandes, insbesondere der Selbstständigen im Dienstleistungsbereich, in Handel, Handwerk und Gastronomie, Künstler, Publizisten und Freiberuflern einschließlich
Existenzgründern und allen, die eine Gründung konkret beabsichtigen.
Demgemäß hat er sich folgende Aufgaben gesetzt:
1. Enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung in allen Fragen, welche die Tätigkeit aller dieser genannten Personen und Betriebe der Stadt betreffen und Erörterung sonstiger die Tätigkeit betreffender Fragen.
2. Veranstaltung von Vorträgen für Mitglieder.
3. Durch gesellige Veranstaltungen den Gemeinschaftsgedanken zu pflegen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
1. Als ordentliche Mitglieder:
In Rutesheim ansässige Selbstständige im Dienstleistungsbereich, in Handel, Handwerk und Gastronomie, Künstler, Publizisten und Freiberufler einschließlich Existenzgründer und allen, die eine Gründung in Rutesheim konkret beabsichtigen; jeweils vertreten durch die Inhaber, Geschäftsführer oder bevollmächtigte Personen.
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliedsversammlung kann eine Ablehnung mit 2/3 Mehrheit revidieren.
2. Als außerordentliche Mitglieder:
a) Freunde und Förderer der örtlich Selbstständigen.
b) Inhaber von ehemaligen Mitgliedsfirmen.
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliedsversammlung kann eine Ablehnung mit 2/3 Mehrheit revidieren.
3. Ehrenmitglieder:
Auf Vorschlag des Ausschusses können Mitglieder, die sich um die Förderung der örtlich Selbstständigen sowie um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. bei natürlichen Personen durch Tod,
2. durch Aufgabe der Tätigkeit nach § 3 Ziff. 1, es sei denn, die Mitgliedschaft wird auf besonderen Antrag als außerordentliche Mitgliedschaft weitergeführt,
3. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss spätestens bis 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
4. durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn
a) ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt,
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder
c) der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres nicht bezahlt ist.
Der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Vorstands und wird dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das auszuschließende Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig,
5. durch Auflösung des Vereins.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter sind berechtigt, auch an den internen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
Sie sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins und/oder seiner Mitglieder schadet.
Die außerordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit und haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 7 Beiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Bei Neueintritt ist auch im ersten Jahr ein Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Für besondere Zwecke können auf Beschluss des Vorstands freiwillige Umlagen bei den Mitgliedern
oder
einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.
Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Vorsitzenden laden dazu in Textform mit einer Frist von 4 Wochen ein, unter Beifügung der Tagesordnung.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder bzw. schriftlich bevollmächtigte Vertreter von Mitgliedern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder
wenn
1/3 der Mitglieder eine solche beim Vorstand unter Nennung des Grundes verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei den Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Die
Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstands
§ 10 Vorstand
Der Vorstand iSd § 26 Abs. (1) BGB besteht aus 2 Vorsitzenden mit jeweils Einzelvertretungsbefugnis und dem erweiterten Vorstand mit bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter der Schriftführer und Kassier.
Der Vorstand kann auch zu bestimmten Aufgaben andere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
Die Vorsitzenden leiten die Geschäfte des Vereins. Sie haben zu den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen einzuladen und diese zu leiten.
Grundsätzlich sind alle Vorstandsmitglieder bei allen Sitzungen anwesend.
Der Schriftführer hat Protokolle in den Sitzungen zu führen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen sind.
Der Kassier ist für den Einzug der Beiträge sowie die sonstigen Kassen -und Bankgeschäfte
verantwortlich.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während des Geschäftsjahres ist der restliche Vorstand
ermächtigt, sich bis zu den nächsten Wahlen mit einem geeigneten Mitglied zu ergänzen.
§ 11 Wahlen
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Ein Kassenprüfer darf nicht Vorstand sein.
Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied, bzw. ein bevollmächtigter Vertreter eines Mitglieds.
Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.
§ 12 Beschlussfassung
Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, welche unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen und von den Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Abstimmung braucht, mit Ausnahme der Wahlen, nicht geheim zu sein. Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13 Auflösung
Eine Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn bei einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins genannt ist“ und mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Die Abstimmung muss geheim erfolgen.
Etwa noch vorhandene Gelder werden der Sozialstiftung der Stadt Rutesheim vermacht. Sollte diese nicht mehr existieren, einer anderen sozialen Einrichtung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung im Anschluss an die Abstimmung zur Auflösung des Vereins
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.09.2025 angenommen, nachdem sie allen Mitgliedern vorab als Anlage zur Einladung zur Kenntnis gebracht wurde. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung des „VdS Rutesheim“ vom 16.05.2022 sowie alle vorherigen Satzungen treten mit gleichem Datum außer Kraft.
Rutesheim,
Bankverbindung
IBAN:
DE63 6039 0300 0261 2300 00
BIC: GENODES1LEO
Vorstand
Winfried Albrecht
Vorsitzender
Drescherstraße 22/1
71277 Rutesheim
Telefon: 0151 65 100 511