Der VdS Rutesheim e. V.
Satzung des Vereins der Selbstständigen Rutesheim e. V.
in der Fassung vom 02.10.2026 – überarbeitete Fassung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Selbstständigen Rutesheim e. V.“.
Er hat seinen Sitz in 71277 Rutesheim
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Vertretung der Interessen des örtlichen Gewerbe-
und Handelsstandes, insbesondere der Selbstständigen aus den Bereichen Dienstleistung, Handel,
Handwerk und Gastronomie sowie der Künstler, Publizisten und Freiberufler. Dies schließt
Existenzgründer und Personen ein, die eine selbstständige Tätigkeit konkret beabsichtigen.
Zur Erfüllung dieses Zwecks hat sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben gesetzt:
1. Enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung in allen Fragen, welche die Tätigkeit der genannten
Personen und Betriebe in der Stadt betreffen, sowie die Erörterung weiterer für diese relevanter
Themen.
2. Durchführung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen für die Mitglieder.
3. Pflege und Förderung des Gemeinschaftsgedankens, insbesondere durch gemeinsame und
gesellige Veranstaltungen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können in Rutesheim ansässige Selbstständige aus den Bereichen
Dienstleistung, Handel, Handwerk und Gastronomie sowie Künstler, Publizisten und Freiberufler
einschließlich Existenzgründer und Personen werden, die eine Gründung in Rutesheim konkret
beabsichtigen.
Unternehmen und sonstige Organisationen werden jeweils durch ihre Inhaber, Geschäftsführer oder
bevollmächtigte Personen vertreten.
Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen revidieren.
2. Außerordentliche Mitglieder
Als außerordentliche Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Freunde und Förderer der örtlichen Selbstständigen,
b) Inhaber ehemaliger Mitgliedsfirmen.
Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
die Gründe hierfür mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann die Ablehnung eines
Aufnahmeantrags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen revidieren.
3. Ehrenmitglieder
Auf Vorschlag des Vorstands können Mitglieder, die sich um die Förderung der örtlichen
Selbstständigen oder um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. bei natürlichen Personen durch Tod
2. durch Aufgabe der Tätigkeit gemäß § 3 Nr. 1, sofern die Mitgliedschaft nicht auf besonderen Antrag
als außerordentliche Mitgliedschaft fortgeführt wird
3. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines Jahres möglich und muss dem
Vorstand spätestens bis zum 1. Dezember desselben Jahres schriftlich mitgeteilt werden
4. durch Ausschluss.
Ein Ausschluss ist insbesondere zulässig, wenn
a) ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben verstößt,
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zielen oder Interessen
des Vereins erheblich zuwiderhandelt, oder
c) der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres nicht
bezahlt wurde.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich
mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig
5. durch Auflösung des Vereins.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter sind berechtigt, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung
stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder schaden
könnte.
Außerordentliche Mitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, mit Ausnahme des
Stimm- und Wahlrechts.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Sie haben kein Stimm- und
Wahlrecht.
§ 7 Beiträge
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Auch bei einem Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu
entrichten.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Für besondere Zwecke kann der Vorstand die Mitglieder oder einen bestimmten Teil der Mitglieder
um freiwillige Umlagen bitten.
Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich im Wege des Bankeinzugs erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Der Vorsitzende lädt hierzu unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform und unter
Beifügung der Tagesordnung ein.
Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder bzw. deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
Sie ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim
Vorstand verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Für die Durchführung von Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus drei Mitgliedern
bestehenden Wahlausschuss.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält mindestens folgende Punkte:
1. Jahresbericht,
2. Kassenbericht,
3. Entlastung des Vorstands.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassier,
4. dem Schriftführer sowie
5. bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.
Alle Mitglieder des Vorstands sind Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.
§ 11 Wahlen und Amtszeit
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied bzw. ein bevollmächtigter Vertreter eines
ordentlichen Mitglieds.
Die Wahlen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitglieds ist die Wahl geheim durchzuführen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand ein
geeignetes Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch in den Vorstand
berufen.
In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die ausgeschiedene Position eine Nachwahl
durchzuführen. Das nachgewählte Vorstandsmitglied wird für die verbleibende Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
Die Kassenprüfer werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des
Vorstands sein.
Scheidet ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen kommissarischen Kassenprüfer bestimmen. In der nächsten
Mitgliederversammlung erfolgt eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern ist zulässig.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten.
Ist der Vorsitzende verhindert, wird der Verein durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder durch
einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstands vertreten.
Sind sämtliche stellvertretenden Vorsitzenden verhindert oder nicht vorhanden, wird der Verein durch zwei
andere Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vereins. Er lädt zu den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen ein und leitet diese. Im Verhinderungsfall übernimmt einer der stellvertretenden
Vorsitzenden diese Aufgaben.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben weitere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen. Diese werden
dadurch nicht Mitglieder des Vorstands und sind nicht zur organschaftlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Schriftführer führt über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Protokoll.
Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Kassier ist für den Einzug der Mitgliedsbeiträge sowie für die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und
Bankgeschäfte verantwortlich.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, kann der verbleibende Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen.
§ 12 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bzw.
Vorstandsmitglieder.Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens Ort
und Zeit der Versammlung bzw. Sitzung sowie die gefassten Beschlüsse und die jeweiligen
Abstimmungsergebnisse enthalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Abstimmungen müssen – mit Ausnahme einer auf Antrag geheim durchgeführten Wahl – nicht
geheim durchgeführt werden.
Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich auf den
Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ hingewiesen wurde.
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Abstimmung über die Auflösung muss geheim erfolgen.
Nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten fällt ein noch vorhandenes Vereinsvermögen an die
Sozialstiftung der Stadt Rutesheim. Sollte diese zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr bestehen,
entscheidet die Mitgliederversammlung im Anschluss an den Auflösungsbeschluss über die
Verwendung des verbleibenden Vermögens zugunsten einer anderen sozialen Einrichtung.
Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.10.2026 angenommen, nachdem sie
allen Mitgliedern vorab als Anlage zur Einladung zur Kenntnis gebracht worden war.
Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung des „VdS Rutesheim“ vom 12.09.2025 sowie alle vorherigen Satzungen treten mit
demselben Zeitpunkt außer Kraft.
Rutesheim, den _____________________________
Bankverbindung
IBAN:
DE63 6039 0300 0261 2300 00
BIC: GENODES1LEO
Vorstand
Winfried Albrecht
Vorsitzender
Drescherstraße 22/1
71277 Rutesheim
Telefon: 0151 65 100 511